EINHEITSBEDINGUNGEN

EINHEITSBEDINGUNGEN DER DEUTSCHEN TEXTILWIRTSCHAFT

(in der Fassung vom 01.01.2020)

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.

2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden

Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt

der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den

vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

 

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des

Verkäufers.

2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer

kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann vereinbart

werden.

3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.

4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind

vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.

5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer

nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen entweder

die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung) oder vom Vertrage

zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen

Handelsniederlassung einer der Parteien. Der Kläger ist auch berechtigt, am Sitz der für den Verkäufer

zuständigen Fach- oder Kartellorganisation zu klagen (Wuppertal).

Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

 

§ 4 Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche).

Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen.

Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht getätigt.

2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf

höchstens 12 Monate betragen.

 

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und

sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder

voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der

Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen

Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass

die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.

2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten

Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden

Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.

3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige

Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

 

§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf

gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der

vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen. Die gesetzlichen Regelungen über die

Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB) bleiben unberührt.

2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5

Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die

Bestimmungen der Ziff.1.

3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung

ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

 

§ 7 Mängelrüge

1. M.ngelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der

Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren

Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.

2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener

Mängel ausgeschlossen.

3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der

Ausrüstung oder des Dessins stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt auch für handelsübliche

Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.

4. Bei berechtigten M.ngelrügen hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf Nachbesserung

oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach Rückempfang der Ware. In

diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur

das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3

Anwendung finden.

5. Ist die M.ngelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

 

§ 8 Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts

Abweichendes geregelt ist.

2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz,

grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei

Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht;

wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer

vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch

auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1 genannter

Fall vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht

verbunden.

 

§ 9 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein

Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Rechnungen sind zahlbar:

1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto

2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto

3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.

Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so

wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und

Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.

4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran

mindestens 12 Monate bindet:

Rechnungen ab zu begleichen mit 4% Skonto am zu begleichen mit 2,25% Skonto am zu begleichen netto am
1.- 10. eines Monats 15. d. gleichen Monats 5. d. nächsten Monats 5. d. übernächsten Monats
11.- 20. eines Monats 25. d. gleichen Monats 15. d. nächsten Monats 15. d. übernächsten Monats
21.- Ultimo eines Monats 5. d. nächsten Monats 25. d. nächsten Monats 25. d. übernächsten Monats

 

Für die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.

5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.

6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf

aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

7. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

 

§ 10 Zahlung nach Fälligkeit

1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.

2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner

weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens

bleibt vorbehalten.

3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit

oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen

Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12

Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt

unberührt.

 

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um Schadensersatzansprüche

handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der

gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und

Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch

dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen

werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder

verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die

Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB an

der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden

Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes

seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle

eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, übertr.gt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der

Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises

durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der

nachfolgenden Bedingungen berechtigt:

a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder

verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.

b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der

Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer

nimmt diese Abtretung an.

c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines

Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner

Rechte an der Ware zu.

d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre

Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös

anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist

verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung

mehr als 10 Tage überf.llig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich

verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen

Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers

oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird

der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten

und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen

muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die .berprüfung dieser Auskünfte gestatten.

Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden

Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,

Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um

mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach

seiner Wahl verpflichtet.

6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind

unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu

unterrichten.

7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so

liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der

zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen

Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt

hiermit seine Entsch.digungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen

Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des

Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen

festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten

(Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist

es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat

jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

 

§ 13 Anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über

Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.